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§ 17 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Brandschutz und Allgemeine Hilfe → Fünfter Titel – Vorbeugender Brandschutz

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 03.12.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 17 HBKG – Brandsicherheitsdienst

(1) Für Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen), kann ein Brandsicherheitsdienst angeordnet werden.

(2) 1Der Brandsicherheitsdienst wird von der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde geleistet. 2Art und Umfang des Brandsicherheitsdienstes bestimmt die Leitung der Feuerwehr. 3In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr übernimmt diese den Brandsicherheitsdienst und deren Leitung bestimmt dessen Art und Umfang. 4Feuerwehren, die über eine amtliche Anerkennung verfügen, können im Einzelfall zugelassen werden.

(3) Für die Durchführung des Brandsicherheitsdienstes werden Gebühren nach örtlichen Gebührenordnungen erhoben.