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§ 15 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Brandschutz und Allgemeine Hilfe → Fünfter Titel – Vorbeugender Brandschutz

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 01.02.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 15 HBKG – Gefahrenverhütungsschau

(1) Zum Zwecke der vorbeugenden Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen oder andere Gefahr bringende Ereignisse (Vorbeugender Brandschutz) findet in regelmäßigen Zeitabständen eine Gefahrenverhütungsschau statt.

(2) Gefahrenverhütungsschau ist die Überprüfung von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), die aufgrund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes im Schadensfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen oder eine erhebliche Gefährdung für die natürlichen Lebensgrundlagen, für Sachwerte, für wertvolles Kulturgut oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit hervorrufen können.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen nach Abs. 2 sind verpflichtet, die Gefahrenverhütungsschau zu dulden, den hiermit beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen sowie die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel innerhalb der ihnen gesetzten Frist zu beheben.

(4) In öffentlichen baulichen Anlagen nach Abs. 2 des Bundes oder des Landes findet die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit deren Behörden statt.

(5) Abs. 1 und 2 finden auf Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde oder der Überwachung nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), unterstehen, keine Anwendung.

(6) Die Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 1654), bleibt hiervon unberührt.

(7) Für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau werden Gebühren nach örtlichen Gebührenordnungen erhoben.