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§ 13 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Brandschutz und Allgemeine Hilfe → Dritter Titel – Leitung

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 04.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 13 HBKG – Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeister

(1) 1Zur Durchführung der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ernennt der Kreisausschuss nach Anhörung der Vertreterinnen und der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren eine Kreisbrandinspektorin oder einen Kreisbrandinspektor. 2Das Amt soll hauptamtlich wahrgenommen werden. 3Zur Vertretung ist eine Kreisbrandmeisterin oder ein Kreisbrandmeister vom Kreisausschuss auf Vorschlag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors zu bestellen.

(2) 1Zur Unterstützung der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors kann der Kreisausschuss auf Vorschlag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors den örtlichen Gegebenheiten entsprechend Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister ernennen, die ehrenamtlich tätig sind und in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden sollen. 2Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Kreisbrandmeisterinnen und der Kreisbrandmeister. 3Kreisbrandinspektorin oder Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.

(3) 1Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor sowie die Kreisbrandmeisterinnen und die Kreisbrandmeister nehmen die Aufgaben des Abwehrenden Brandschutzes einschließlich der Allgemeinen Hilfe im Rahmen des Brandschutzaufsichtsdienstes wahr. 2§ 41 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor darf nicht gleichzeitig Gemeindebrandinspektorin oder Gemeindebrandinspektor sein.

(5) Werden die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im Ehrenbeamtenverhältnis wahrgenommen, haben die Amtsinhaber Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung und Vergütung der Reisekosten.

(6) 1Der Kreisausschuss kann die Kreisbrandinspektorin oder den Kreisbrandinspektor und die Kreisbrandmeisterinnen und die Kreisbrandmeister, soweit sie in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen sind, aus wichtigem Grund entlassen. 2Sie sind nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu entlassen. 3Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors sowie der Kreisbrandmeisterinnen und der Kreisbrandmeister über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden. 4§ 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. 5Die Entscheidung trifft die jeweilige Dienstbehörde. 6Wird das Amt der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors als Beamtin oder Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes im Sinne des § 113 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes ausgeführt, erfolgt der Eintritt in den Ruhestand nach dieser Vorschrift.