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§ 56a HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Zulagen, Zuschläge und Vergütungen

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 24.11.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 56a HBesG – Geltung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die §§ 45 bis 56 mit Ausnahme des § 50 Abs. 2 Satz 2.

(2) Die für das Dienstrecht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte durch Rechtsverordnung abweichend von

  1. 1.

    § 50 Abs. 1 Satz 1 und 2 die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit zu regeln, soweit die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit nicht durch entsprechende Dienstbefreiung ausgeglichen wird,

  2. 2.

    § 50 Abs. 2 Satz 1 die ausgleichbaren Zeiten einer Rufbereitschaft zu regeln.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)