§ 56 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Zulagen, Zuschläge und Vergütungen
§ 56 HBesG – Andere Zulagen und Vergütungen
1Andere als die in diesem Teil geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. 2Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)