Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 55 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Zulagen, Zuschläge und Vergütungen

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 55 HBesG – Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Dienstbezüge entsprechend § 6. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das bei Versetzung in den Ruhestand zustünde.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlages zu regeln.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)