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§ 26 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 26 HBesG – Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen, außer in den Fällen des § 21 Satz 3, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)