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§ 10 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 11.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 10 HBesG – Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

(1) 1Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Sofern eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aufgrund ihres oder seines Dienstverhältnisses regelmäßig verkehrende öffentliche Beförderungsmittel unentgeltlich oder verbilligt nutzen kann, unterbleibt eine Anrechnung. 3Satz 2 gilt entsprechend für Leistungen des Dienstherrn im Rahmen des Gesundheitsmanagements.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuss. 2Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld.

(3) 1Das zuständige Fachministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Abs. 1 und 2. 2Werden die Geschäftsbereiche mehrerer Fachministerien berührt, erlässt das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium im Einvernehmen mit diesen Ministerien die Verwaltungsvorschriften.

(4) Die Gewährung der unentgeltlichen Heilfürsorge bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)