Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9a HBeihVO
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBeihVO
Gliederungs-Nr.: 323-66
gilt ab: 01.11.2015
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. S. 482, 564 S. 0

§ 9a HBeihVO – Beihilfefähige Aufwendungen bei häuslicher Pflege (1)

(1) 1 Bei einer häuslichen Pflege durch Pflegekräfte nach § 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind die Aufwendungen einschließlich der Investitionskosten für pflegebedürftige Personen unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zur dort bestimmten Höhe beihilfefähig. 2Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind in den Fällen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter den in § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen bis zur dort bestimmten Höhe beihilfefähig. 3Darüber hinausgehende Pflegekosten sind, soweit die Grundpflege überwiegt, insoweit beihilfefähig, als sie 20 Prozent der in § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge der jeweiligen Pflegestufe übersteigen. 4Die Pflegekosten sind insgesamt beihilfefähig bis zu einer Höhe von 3.800 Euro je Kalendermonat.

(2) Ein anstelle der häuslichen Pflegehilfe beantragtes Pflegegeld ist beihilfefähig unter den in § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen und bis zu der dort bestimmten Höhe.

(3) Aufwendungen für eine Kombination von Leistungen nach Abs. 1 und 2 sind beihilfefähig unter den Voraussetzungen des § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bis zur dort bestimmten Höhe.

(4) Aufwendungen für eine Verhinderungspflege sind beihilfefähig unter den Voraussetzungen des § 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bis zur dort bestimmten Höhe.

(1) Red. Anm.:

Beihilfe nach der Hessischen Beihilfenverordnung; hier: Vorgriffsregelung zur Umsetzung der Neuregelungen des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424)

Vom 14. November 2016 (StAnz. S. 1550)

Im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung werden §§ 9 bis 9d wie folgt geändert:

[...]

§ 9a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort "Pflege" durch "Pflegehilfe" ersetzt.

In Satz 1 wird das Wort "Pflege" durch "Pflegehilfe" ersetzt.

Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag sind in den Fällen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter den dort genannten Voraussetzungen bis zur dort bestimmten Höhe beihilfefähig."

Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Aufwendungen für einen Entlastungsbetrag sind in den Fällen des§ 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zur dort bestimmten Höhe beihilfefähig."

Die Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

In Satz 4 wird die Angabe "der jeweiligen Pflegestufe" durch "des jeweiligen Pflegegrads" ersetzt.

[...]