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§ 9 HBeihVO
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBeihVO
Gliederungs-Nr.: 323-66
gilt ab: 01.11.2015
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. S. 482, 564 S. 0

§ 9 HBeihVO – Beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (1)

(1) 1Bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind die Aufwendungen für häusliche Pflege nach Maßgabe des § 9a, für teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 9b und für vollstationäre Pflege nach Maßgabe des § 9c beihilfefähig. 2Bei Leistungen für Personen, die die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach § 9d. 3Aufwendungen für verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz sind beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 123 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zur dort bestimmten Höhe beihilfefähig.

(2) 1Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sind beihilfefähig beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 4. 2Bei stationärer Pflege gehören hierzu nur Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt oder individuell angepasst sind oder die überwiegend nur der pflegebedürftigen Person alleinüberlassen werden, sofern sie nicht von der Einrichtung vorzuhalten sind. 3Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person sind beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zur dort bestimmten Höhe beihilfefähig. 4Die Mitteilung der Pflegeversicherung über die gewährten Zuschüsse ist für die Festsetzungsstelle bindend.

(3) Aufwendungen für Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind unter den dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig.

(4) 1Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das dazu Stellung nimmt, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind, welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt und ob eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegeben ist. 2Bei Versicherten in der Pflegeversicherung sind deren Feststellungen zugrunde zu legen; dies gilt auch für Befristungen nach § 33 Abs. 1 Satz 4 bis 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 3Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe gezahlt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

(5) Wird im Rahmen der Entscheidung über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch das Gutachten nach § 18 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch eine Rehabilitationsempfehlung nach § 18 Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ausgesprochen, gelten die §§ 7 und 8 entsprechend.

(6) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn beihilfeberechtigte Personen oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Leistungen der Pflegeversicherung beziehen oder beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. (2)

(7) 1Für Personen, denen nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte zustehen, wird zu den Leistungen nach Abs. 1 bis 3 in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt. 2Daneben sind § 9a Abs. 1 Satz 3 und § 9c Abs. 1 Satz 2 anwendbar.

(1) Red. Anm.:

Beihilfe nach der Hessischen Beihilfenverordnung;
hier: Vorgriffsregelung zur Umsetzung der Neuregelungen des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424)

Vom 14. November 2016 (StAnz. S. 1550)

Im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung werden §§ 9 bis 9d wie folgt geändert:

§ 9 wird wie folgt geändert:

Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit"

Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Pflege" durch "Pflegehilfe" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Für Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag, die die Voraussetzungen des § 45a Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach § 9d."

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "(4) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das dazu Stellung nimmt, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt."

[...]

(2) Red. Anm.:

Beteiligung der Beihilfe an den Pflegeberatungskosten nach § 9 Abs. 6 der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) in Verbindung mit § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Vom 20. Juli 2023 (StAnz. S. 1032)

Bezug: Erlass vom 20. August 2013 (StAnz. S. 1119)

Unter Bezugnahme auf meinen Erlass vom 20. August 2013 gebe ich bekannt, dass der beihilfefähige Höchstbetrag für eine Pflegeberatung nach § 9 Abs. 6 der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) in Verbindung mit § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) ab dem 1. Juli 2023 je Beratungsfall für

  • Hausbesuche 295 Euro oder

  • Videoberatungen 120 Euro

beträgt.