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§ 17 HBeihVO
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBeihVO
Gliederungs-Nr.: 323-66
gilt ab: 01.07.2023
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. S. 482, 564 S. 0

§ 17 HBeihVO – Verfahren

(1) 1Beihilfen werden auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Beihilfeberechtigten auf Grund eines schriftlichen oder elektronischen Bescheides gewährt; für den Antrag sind die von der Festsetzungsstelle herausgegebenen Formblätter zu verwenden. 2Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträgerinnen oder Amtsträger zu bearbeiten.

(1a) 1Eine elektronische Antragstellung und elektronische Übermittlung der Belege sind nur möglich, wenn und soweit die Festsetzungsstelle dies zulässt. 2Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente ist zu gewährleisten, dass die Übermittlung auch verschlüsselt erfolgen kann. 3Wird für den Festsetzungsbescheid die elektronische Form gewählt, so sind dessen Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln. 4Dies gilt auch für sonstige Mitteilungen der Festsetzungsstelle, soweit die Art der personenbezogenen Daten dies erfordert.

(2) 1Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 250 Euro betragen. 2Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird abweichend von Satz 1 eine Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen 25 Euro übersteigen.

(3) Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Beihilfeanträge sind unter Beifügung der Belege unmittelbar der Festsetzungsstelle vorzulegen.

(4a) 1Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 können direkt zwischen dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller und der Festsetzungsstelle abgerechnet werden (Krankenhausdirektabrechnung), wenn

  1. 1.

    der Bund oder das Land eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. abgeschlossen hat und

  2. 2.

    eine Erklärung der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle vorliegt; für die Erklärung ist das von der Festsetzungsstelle herausgegebene Formular zu verwenden.

2Die Festsetzungsstelle hat die Richtigkeit der Rechnung zu prüfen und kann sich zu diesem Zweck unmittelbar an das Krankenhaus oder den vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller wenden. 3Der Beihilfebescheid ist der oder dem Beihilfeberechtigten bekannt zu geben.

(5) 1Als Festsetzungsstellen entscheiden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,

  1. 1.

    die obersten Dienstbehörden über die Anträge ihrer Bediensteten,

  2. 2.

    die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden über die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs,

  3. 3.

    über die Anträge der Versorgungsberechtigten das Regierungspräsidium Kassel.

2Die obersten Dienstbehörden können durch Rechtsvorschrift die Zuständigkeit abweichend regeln. 3Im Landesbereich wird die für das Beihilferecht zuständige Ministerin oder der für das Beihilferecht zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsvorschrift die Zuständigkeit abweichend zu regeln und Rechtsvorschriften nach Satz 2 zu ändern oder aufzuheben.

(6) 1Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Schriftstücken herstellt, werden dem Beihilfeantrag beigefügte Belege nicht zurückgegeben, sondern vernichtet. 2Die Beihilfeberechtigten haben die Originale oder Kopien der Belege bis drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufzubewahren, sofern sie nicht bei der Krankenversicherung verbleiben. 3Die Belege sind auf Bitte der Festsetzungsstelle erneut vorzulegen.

(7) Abschlagszahlungen sollen angemessen sein und die später zu gewährende Beihilfe nicht übersteigen.

(8) Ist in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 und der Anlage 1 die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nachgewiesen sind.

(9) 1Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwerts von Sachleistungen beantragt hat. 2Die in der Bescheinigung über ihren Geldwert aufgeführten Sachleistungen dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. 3Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfen nach § 9 Abs. 4 Satz 2 der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde, nach § 13 Abs. 1 der Tag des Ablebens und bei Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Tag der Beendigung der Heilkur maßgebend. 4Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt.