Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 2 – Das Grundstück und seine Bebauung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HBauO – Bepflanzung und Herrichtung unbebauter Flächen (1)

(1) Die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie unbebaute Grundstücke in Baugebieten sind nach den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bepflanzen und zu unterhalten; hierbei kann verlangt werden, dass auf diesen Flächen auch Bäume und Sträucher angepflanzt werden. Bei überbaubaren Flächen bestimmt sich die Art der Bepflanzung auch danach, wie lange die Fläche unbebaut bleiben soll.

(2) In Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) können unter der Voraussetzung, dass die Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird, nur die folgenden baulichen Anlagen zugelassen werden

  1. 1.
    Fahrradplätze sowie Stellplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter sowie
  2. 2.
    eingeschossige Garagen, Kellerersatzräume und besondere bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderungen, wenn ein durch die Vorgärten geprägtes Straßenbild erhalten bleibt.

Bei einem besonderen, insbesondere geschäftlichen Bedürfnis kann die Bauaufsichtsbehörde zulassen, dass die an einen öffentlichen Weg angrenzenden privaten Flächen tatsächlich dem allgemeinen Verkehr zugänglich gemacht werden.

(3) Hinter der vorderen Baulinie oder Baugrenze sind in Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbe- und Industriegebieten Arbeits- und Lagerflächen in einem der Nutzung des Grundstücks angemessenen Ausmaß zulässig. In Industriegebieten kann eine solche Nutzung auch für die Flächen vor der vorderen Baulinie oder Baugrenze zugelassen werden.

(4) Die Wasserdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen der Geländeroberfläche, wie Asphaltierung oder Betonierung, sind nur soweit zulässig, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und zu erhaltende Bäume und Hecken nicht gefährdet werden.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann das Anpflanzen von Gewächsen zur Begrünung von baulichen Anlagen verlangen, wenn dadurch gestaltete Bauteile nicht verdeckt werden.

(6) Sind Anlagen auf einem Grundstück vorhanden oder vorgesehen, von denen Lärm oder andere Belästigungen ausgehen können, so sind zur Abschirmung Bäume, Hecken oder Sträucher anzupflanzen oder andere Schutzvorkehrungen zu treffen. Das gilt auch für Nebenanlagen, wie Stellplätze und Standplätze für Abfallbehälter.

(7) Zum Schutz baulicher Anlagen errichtete Drainagen dürfen Bäume und Hecken durch dauerndes Ableiten von Schicht- und Sickerwasser nicht gefährden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).