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§ 71 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 11 – Verfahrensvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 HBauO – Geltungsdauer des Vorbescheides und der Genehmigungen (1)

(1) Vorbescheide erlöschen, wenn sie nicht innerhalb dreier Jahre in Anspruch genommen worden sind. Die Frist kann auf Antrag bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden. Ein Vorbescheid wird unwirksam, sobald für das Grundstück eine Veränderungssperre in Kraft getreten oder ein Bebauungsplan öffentlich ausgelegt oder ohne öffentliche Auslegung festgestellt worden ist und der Vorbescheid der Planausweisung widerspricht.

(2) Genehmigungen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb dreier Jahre in Anspruch genommen worden sind oder die Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz andere Fristen bestimmt sind. Die Fristen können auf Antrag bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).