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§ 7 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 2 – Das Grundstück und seine Bebauung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HBauO – Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke (1)

Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, dürfen sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast nach § 79 gesichert ist, dass sie nicht überbaut und nicht auf andere Abstände und Abstandsflächen angerechnet werden. Vorschriften dieses Gesetzes, nach denen bauliche Anlagen in Abständen oder Abstandsflächen zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).