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§ 68 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 11 – Verfahrensvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 HBauO – Nachbarliche Belange (1)

(1) Das Errichten und Ändern baulicher Anlagen kann untersagt werden, wenn dadurch vorhandene bauliche Anlagen auf benachbarten Grundstücken in ihrer Benutzbarkeit wesentlich beeinträchtigt würden. Ein Rechtsanspruch der Nachbarn auf die Untersagung besteht nicht. Vor einer Untersagung nach Satz 1 sind Bauherrin oder Bauherr und Nachbarinnen oder Nachbarn zu hören.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer benachbarter Grundstücke können die Bauvorlagen einsehen und sich zu dem genehmigungsbedürftigen Vorhaben äußern.

(3) Abweichungen von den Anforderungen

  1. 1.
    an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Absätze 9 und 10, soweit die Mindesttiefe von 2,5 m, im Fall des § 6 Absatz 12 Nummer 3 von 2,3 m, unterschritten werden soll,
  2. 2.
    an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Absatz 11, soweit der Mindestabstand von 2 m, im Fall des § 6 Absatz 12 Nummer 3 von 1,8 m, unterschritten werden soll,
  3. 3.
    an bauliche Einfriedigungen, und zwar des § 11 Absatz 2, soweit die dort festgesetzten Höhen überschritten werden sollen,
  4. 4.
    an die Lage von Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser, und zwar des § 41 Absatz 1, soweit die Mindestabstände unterschritten werden sollen,
  5. 5.
    an die Lage der Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter, und zwar des § 43 Absatz 3 Satz 1, soweit der Mindestabstand zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen auf angrenzenden Grundstücken unterschritten werden soll,
  6. 6.
    an die Lage von Dungstätten, und zwar des § 47 Absatz 6, soweit die Mindestabstände unterschritten werden sollen,

bedürfen der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des angrenzenden Grundstückes. Der Zustimmung bedarf es auch, wenn in Wänden, die mit der Nachbargrenze gleichlaufen oder ihr in spitzem Winkel gegenüberstehen, in einem geringeren Abstand als 1 m von der Nachbargrenze Fenster, Türen und Lüftungsöffnungen vorgesehen sind. Glasbausteine gelten nicht als Fenster.

(4) Werden Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans beantragt, so hat die Bauherrin oder der Bauherr die Eigentümerinnen und Eigentümer betroffener Grundstücke über das Vorhaben zu benachrichtigen. Ist zu erwarten, dass öffentlich-rechtlich geschützte Nachbarbelange berührt werden, so hat die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu beteiligen. In diesen Fällen sind Einwendungen der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erhoben werden. Auf den Ausschluss der Einwendungen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer hinzuweisen. Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Befreiung den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern bekannt zu geben. Satz 2 gilt nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr ein schriftliches Einverständnis der Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke vorlegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).