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§ 61 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 11 – Verfahrensvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 HBauO – Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit (1)

(1) Soweit die Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 nicht gefährdet wird, kann der Senat durch Rechtsverordnung die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit nach den §§ 60 und 73 bestimmen.

(2) Die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit entbindet nicht von der Verpflichtung, dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften einzuhalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).