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§ 48 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 9 – Nutzungsabhängige Anforderungen an bauliche Anlagen, Stellplätze

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 HBauO – Stellplätze und Fahrradplätze (1)

(1) Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, errichtet, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge als offene Stellplätze oder Stellplätze in Garagen sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze). Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen und Besucher der Anlagen. Bei baulichen Änderungen und bei Änderung der Nutzung sind nur Stellplätze und Fahrradplätze für den Mehrbedarf infolge der Änderung herzustellen.

(2) Bei bestehenden baulichen Anlagen kann die Herstellung von offenen Stellplätzen gefordert werden, wenn dies im Hinblick auf die Art und Zahl der Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen und Besucher der Anlage aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist und soweit entsprechende Grundstücksflächen unbebaut sind oder durch zumutbare Maßnahmen frei und zugänglich gemacht werden können. Die Herstellung von Fahrradplätzen kann bei bestehenden baulichen Anlagen gefordert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist und Flächen oder Räume dafür zur Verfügung stehen oder mit angemessenem Aufwand hergerichtet werden können.

(3) Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze sind auf dem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herzustellen. Die Benutzung eines Grundstücks in der Nähe für notwendige Stellplätze oder für notwendige Fahrradplätze muss durch Baulast nach § 79 sichergestellt sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze und Fahrradplätze auf dem Grundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen oder nachzuweisen sind, wenn Gründe der Wohnruhe oder des Verkehrs dies erfordern. Die Unterbringung der Kinderspiel- und Freizeitflächen sowie der Fahrradplätze auf dem Grundstück hat den Vorrang vor der Unterbringung der Stellplätze.

(4) Notwendige Stellplätze können in offenen oder geschlossenen Garagen gefordert werden, wenn die benachbarte Bebauung oder die Wohnruhe dies erfordert.

(5) Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze dürfen nicht für andere als den dafür vorgesehenen Zweck benutzt werden. Eine Nutzung notwendiger Stellplätze für andere Zwecke kann befristet zugelassen werden, insbesondere wenn nachweislich ein Bedarf an ihnen nicht besteht. Einzelne Stellplätze in vorhandenen Garagen dürfen als Fahrradplätze genutzt werden; dies gilt nicht für Stellplätze, die zu Wohnungen gehören.

(6) Die Herstellung von Stellplätzen kann mit Ausnahme des durch Wohnnutzung verursachten Stellplatzbedarfs ganz oder teilweise untersagt werden, wenn

  1. 1.
    die öffentlichen Wege im Bereich des Grundstücks oder die nächsten Verkehrsknoten durch den Kraftfahrzeugverkehr ständig oder regelmäßig zu bestimmten Zeiten überlastet sind oder ihre Überlastung zu erwarten ist oder
  2. 2.
    das Grundstück durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).