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§ 41 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 8 – Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 HBauO – Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser (1)

(1) Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser auf dem Grundstück, wie Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen, müssen von

  • Nachbargrenzen mindestens 2 m,
  • Öffnungen von Aufenthaltsräumen und öffentlichen Wegen mindestens 5 m,
  • oberirdischen Gewässern und Brunnen mindestens 15 m

entfernt sein. Für Sickeranlagen können bei ungünstigen Bodenverhältnissen größere Abstände verlangt werden.

(2) Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie dürfen nicht mit anderen baulichen Anlagen konstruktiv verbunden werden und müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu den Abwasserbeseitigungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

(3) Bei der Beseitigung von Niederschlagswasser über Sickeranlagen ist ein ausreichender Stauraum zu schaffen. Überlaufendes Wasser muss schadlos abgeführt werden können. Den Sickeranlagen dürfen keine wassergefährdenden Stoffe zugeführt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).