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§ 37 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 8 – Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 HBauO – Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle (1)

(1) Leitungen dürfen durch

  1. 1.
    Brandwände,
  2. 2.
    feuerbeständige Gebäudeabschlusswände nach § 2 Absatz 10,
  3. 3.
    feuerbeständige Trennwände,
  4. 4.
    feuerbeständige Wände von Treppenräumen und deren Verbindungswegen ins Freie und von Sicherheitsschleusen, soweit sie keine Außenwände sind, und
  5. 5.
    feuerbeständige und feuerhemmende Decken, ausgenommen Decken innerhalb einer Wohnung,

nur hindurchgeführt werden, wenn Feuer und Rauch nicht übertragen werden können. Werden Leitungen durch

  1. 1.
    andere feuerbeständige Wände als nach Satz 1,
  2. 2.
    feuerhemmende Trennwände oder
  3. 3.
    feuerhemmende Wände von Treppenräumen und deren Verbindungswegen ins Freie

hindurchgeführt, so sind die Abmessungen der Öffnungen für diese Durchführungen auf das technisch notwendige Maß zu beschränken.

(2) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.

(3) Lüftungsleitungen sowie deren Verkleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn hierdurch Brandgefahren nicht entstehen können.

(4) Lüftungsleitungen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden. Explosive oder gesundheitsschädliche Gase sind in eigenen Lüftungsleitungen zu führen. Für die gemeinsame Benutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und Ableitung von Abgasen von Gasfeuerstätten gilt § 38 Absatz 5 Satz 2. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen nicht zulässig.

(5) Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Schornsteine hergestellt sind, müssen für ihren Zweck gekennzeichnet werden.

(6) Für Warmluftheizungen gelten Absatz 1 bezüglich der Anforderungen an Lüftungsleitungen sowie die Absätze 2 bis 5 sinngemäß.

(7) Installationsschächte und Installationskanäle sowie deren Dämmstoffe und Verkleidungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn hierdurch Brandgefahren nicht entstehen können. Absatz 1 gilt bezüglich der Anforderungen an Leitungen sinngemäß.

(8) Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 3, 6 und 7 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht für Lüftungsanlagen, Leitungen, Warmluftheizungen, Installationsschächte und -kanäle, die sich nur innerhalb einer Wohnung befinden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).