Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Teil 7 – Treppen, Rettungswege, Aufzüge, Umwehrungen
§ 34 HBauO – Umwehrungen und Brüstungen (1)
(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen. Das gilt auch für nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in allgemein zum Begehen bestimmten Flächen. Umwehrungen und Brüstungen sind nicht erforderlich, wenn sie dem Zweck der Flächen widersprechen, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.
(2) Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken. Liegen sie in Verkehrsflächen, so sind sie in Höhe der Verkehrsflächen verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen an und in öffentlichen Wegen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.
(3) Umwehrungen und Brüstungen müssen folgende Mindesthöhen haben
- | mit einer Absturzhöhe von mehr als 1 m bis 12 m | 0,9 m, |
bei Brüstungen von mindestens 0,15 m Dicke | 0,8 m, | |
- | mit einer Absturzhöhe von mehr als 12 m | 1,1 m, |
bei Brüstungen von mindestens 0,15 m Dicke | 0,9 m. |
Bei Fensterbrüstungen sind geringere Brüstungshöhen zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie Umwehrungen, die notwendigen Mindesthöhen für Umwehrungen eingehalten werden.
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).