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§ 29 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 6 – Sicherheitsanforderungen an Gebäude

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 HBauO – Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Wänden und Decken (1)

(1) Öffnungen in Gebäudeabschlußwänden nach § 2 Absatz 10, in Brandwänden und Wänden, die anstelle von Brandwänden zugelassen werden, sind nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Öffnungen mit selbstschließenden, feuerbeständigen Abschlüssen und bei Türöffnungen mit selbstschließenden feuerbeständigen Türen (feuerbeständige Brandschutztüren), versehen sind oder der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist. Satz 1 gilt nicht für Öffnungen in Vorbauten und Erkern.

(2) Öffnungen in Trennwänden zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Räumen, von denen mindestens einer so genutzt wird, dass eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht, müssen mit mindestens selbstschließenden feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein. An Stelle der selbstschließenden feuerhemmenden Abschlüsse nach Satz 1 sind Rauchschutztüren zulässig, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, in einem lichten Abstand von mindestens 2 m angeordnet sind und der zwischen ihnen liegende Raum als Schleuse mit feuerbeständigen Wänden und Decken, im Übrigen ohne Öffnungen hergestellt ist und nichtbrennbare Verkleidungen und Fußbodenbeläge enthält. Türöffnungen zwischen notwendigen Fluren und Wohnungen müssen bei Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen dichte und gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Türen erhalten. An Öffnungen in Wänden zwischen Nutzungseinheiten und offenen Gängen werden keine Anforderungen gestellt.

(3) Öffnungen in Decken, für die eine feuerbeständige oder feuerhemmende Bauart vorgeschrieben ist, müssen mit Abschlüssen von entsprechender Feuerwiderstandsdauer versehen werden. Dies gilt nicht für Öffnungen innerhalb einer Wohnung, von Wohnungen zum zugehörigen Dachraum, von Rettungswegen ins Freie und in Dachschrägen. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(4) Türöffnungen in Treppenraumwänden müssen zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Verkaufsstätten, Lagerräumen und ähnlichen Räumen mindestens selbstschließende feuerhemmende Türen (feuerhemmende Brandschutztüren), Türöffnungen zwischen Treppenräumen und notwendigen Fluren müssen rauchdichte und selbstschließende Türen (Rauchschutztüren) erhalten. Das gilt nicht für Wohngebäude nach § 25. Alle anderen Türöffnungen in Treppenraumwänden, die nicht ins Freie führen, müssen bei Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen dichte und gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Türen erhalten.

(5) In Hochhäusern sind Öffnungen in Treppenraumwänden nur zu notwendigen Fluren, Sicherheitsschleusen, Vorräumen oder ins Freie zulässig. Abschlüsse dieser Öffnungen zu notwendigen Fluren und Vorräumen müssen mindestens feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Türen müssen selbstschließend sein. Rauchschutztüren sind zulässig als Türen zu Vorräumen und notwendigen Fluren, wenn der Abstand zu anderen Öffnungen in den notwendigen Fluren mindestens 2,5 m beträgt.

(6) Öffnungen im Sinne des § 24 Absatz 10 Satz 3 müssen ein lichtes Maß von mindestens 0,6 m Breite und 1,2 m Höhe haben und höchstens 1,2 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davorliegender Austritt von der Traufkante nur so weit entfernt sein, dass Menschen gerettet werden können.

(7) Für übereinanderliegende Kellergeschosse sind gemeinsame Kellerlichtschächte unzulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).