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§ 27 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 6 – Sicherheitsanforderungen an Gebäude

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 HBauO – Gebäude mittlerer Höhe (1)

(1) Bei Gebäuden mittlerer Höhe müssen tragende Wände feuerbeständig sein. Das gilt nicht für tragende Wände

  • von Geschossen im Dachraum ohne Aufenthaltsräume,
  • von Geschossen im Dachraum mit Aufenthaltsräumen, wenn das darüberliegende Geschoß keine Aufenthaltsräume hat.

(2) Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10 müssen Brandwände sein. Bei Gebäuden ohne Wohnnutzung genügen gegenüber Gebäuden auf demselben Grundstück feuerbeständige Wände; die Anforderungen des § 24 Absätze 5 und 6 Satz 1 gelten sinngemäß. Die Wände sind mindestens 0,3 m über Dach zu führen oder in Höhe der Bedachung mit einer ausreichend auskragenden feuerbeständigen Platte abzuschließen. Aus Gründen des Brandschutzes kann, außer bei Wohngebäuden, verlangt werden, dass diese Wände bis zu 1 m über Dach geführt werden.

(3) Außenwände, die nicht tragende Wände und die nicht Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10 sind, müssen mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Äußere Oberflächen von Außenwänden oder deren Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; für stabförmige Unterkonstruktionen genügen normalentflammbare Baustoffe, wenn die Dämmschicht und die äußere Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Ausgedehnte Gebäude sind in Abständen von höchstens 40 m durch Brandwände zu unterteilen. Größere Abstände sind zulässig, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt sinngemäß.

(6) Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und zwischen Räumen, von denen mindestens einer so genutzt wird, dass eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht, müssen feuerbeständig sein. Trennwände zwischen Wohnungen und landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebsräumen müssen feuerbeständig sein; sie müssen Brandwände sein, wenn der umbaute Raum der Betriebsräume größer als 2.000 m3 ist. Die Trennwände sind bis unmittelbar unter die Bedachung oder die Rohdecke zu führen, soweit die Rohdecke die an diese Wände gestellten Anforderungen erfüllt.

(7) Wände von Treppenräumen und ihren Verbindungswegen ins Freie müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein, soweit sie keine Außenwände sind.

(8) Wände notwendiger Flure müssen feuerbeständig sein.

(9) Wände zwischen Nutzungseinheiten und offenen Gängen, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen notwendiger Treppen sind, müssen mindestens feuerhemmend sein und beidseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

(10) Decken müssen feuerbeständig sein. Für oberste Decken in Dachräumen sowie für Dachschrägen über Aufenthaltsräumen, ihren Zugängen und zugehörigen Nebenräumen genügt es, wenn sie für eine Brandbeanspruchung von unten mindestens feuerhemmend ausgebildet sind; Decken und Dachschrägen über Treppenräumen sowie notwendigen Fluren müssen feuerbeständig sein. Im Übrigen gelten für Decken, die gleichzeitig das Dach bilden, außer für Decken über Rettungswegen, die Anforderungen wie an Dächer.

(11) Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sowie Einbauten müssen in Rettungswegen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(12) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig und an der Unterseite geschlossen sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).