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§ 60 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Zweiter Abschnitt – Vorsorgende Überwachung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 HBauO – Verfahrensfreie Vorhaben

(1) Verfahrensfreie Vorhaben sind solche, die weder einer Genehmigung noch einer Zustimmung nach diesem Gesetz bedürfen.

(2) Verfahrensfrei sind die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Vorhaben.