§ 8 HAuslG
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Bundesrecht
Kapitel II – Bürgerliches Recht
§ 8 HAuslG – Erwerb von Rechten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
1Hat ein heimatloser Ausländer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach anderen als den deutschen Vorschriften Rechte erworben, so behält er diese, sofern die Gesetze des Ortes beobachtet sind, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen ist. 2Dies gilt insbesondere für eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossene Ehe.