§ 22 HAuslG
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Bundesrecht
Kapitel IV – Verwaltungsmaßnahmen
§ 22 HAuslG – Rückkehr in die Heimat/Auswanderung
Einem heimatlosen Ausländer darf die Rückkehr in seine Heimat oder die Auswanderung nicht versagt werden.