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§ 21 HAuslG
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Bundesrecht

Kapitel IV – Verwaltungsmaßnahmen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAuslG
Gliederungs-Nr.: 243-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HAuslG – Voraussetzungen der Einbürgerung

(1) 1Ein heimatloser Ausländer wird auf Antrag eingebürgert, wenn er

  1. 1.
    seit sieben Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und
  2. 2.
    nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist; außer Betracht bleiben Verurteilungen zu Geldstrafe oder zu Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2Der Ehegatte und minderjährige ledige Kinder eines heimatlosen Ausländers werden nach Maßgabe des Satzes 1 mit ihm eingebürgert, auch wenn sie noch nicht seit sieben Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. 3Für die Einbürgerung wird eine Gebühr in Höhe von 51 Euro erhoben.

(2) Im Übrigen gelten für heimatlose Ausländer die allgemeinen Vorschriften über die Einbürgerung.

Zu § 21: Neugefasst durch G vom 9. 7. 1990 (BGBl I S. 1354), geändert durch G vom 3. 12. 2001 (BGBl I S. 3306) und 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950).