Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 HAuslG
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Bundesrecht

Kapitel III – Öffentliches Recht

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAuslG
Gliederungs-Nr.: 243-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 HAuslG – Ausübung nichtselbständiger Arbeit

§ 17: GewO 1900 S. 871

(1) Heimatlose Ausländer sind in der Ausübung nichtselbstständiger Arbeit deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.

(2) 1Hinsichtlich des Rechts, sich in der Landwirtschaft, Industrie, im Handwerk und im Handel selbstständig zu betätigen, sowie Handels- und Industrieunternehmungen, auch in der Form von Gesellschaften, zu gründen, sind heimatlose Ausländer den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. 2Das gilt nicht für das Wandergewerbe und den Straßenhandel. 3Für die Ausübung dieser Gewerbe verbleibt es für heimatlose Ausländer bei der in § 56d und § 42b Abs. 4 der Gewerbeordnung für Ausländer getroffenen Regelung.

Absatz 2 Satz 2 und 3 gegenstandslos, vgl. G vom 23. 11. 1994 (BGBl I S. 3475).