Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Kapitel III – Öffentliches Recht
§ 17 HAuslG – Ausübung nichtselbständiger Arbeit
§ 17: GewO 1900 S. 871
(1) Heimatlose Ausländer sind in der Ausübung nichtselbstständiger Arbeit deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.
(2) 1Hinsichtlich des Rechts, sich in der Landwirtschaft, Industrie, im Handwerk und im Handel selbstständig zu betätigen, sowie Handels- und Industrieunternehmungen, auch in der Form von Gesellschaften, zu gründen, sind heimatlose Ausländer den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. 2Das gilt nicht für das Wandergewerbe und den Straßenhandel. 3Für die Ausübung dieser Gewerbe verbleibt es für heimatlose Ausländer bei der in § 56d und § 42b Abs. 4 der Gewerbeordnung für Ausländer getroffenen Regelung.
Absatz 2 Satz 2 und 3 gegenstandslos, vgl. G vom 23. 11. 1994 (BGBl I S. 3475).