Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 HAuslG
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Bundesrecht

Kapitel III – Öffentliches Recht

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAuslG
Gliederungs-Nr.: 243-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 HAuslG – Anerkennung von Abschlüssen

(1) Ausländische Prüfungen heimatloser Ausländer werden im Bundesgebiet anerkannt, wenn sie den entsprechenden inländischen Prüfungen gleichzuachten sind.

(2) Die Entscheidung darüber, welche ausländischen Prüfungen den inländischen Prüfungen gleichzuachten sind, wird von den Obersten Landesbehörden getroffen.