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§ 14 HAuslG
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Bundesrecht

Kapitel III – Öffentliches Recht

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAuslG
Gliederungs-Nr.: 243-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HAuslG – Zugang zu Schulen. Ablegung von Staatsprüfungen. Errichtung privater Schulen

§ 14 Abs. 3: GG 100-1

(1) 1Heimatlose Ausländer haben zu allen öffentlichen Volksschulen, mittleren und höheren Lehranstalten sowie wissenschaftlichen Hochschulen und Kunsthochschulen unter den gleichen Bedingungen Zugang wie deutsche Staatsangehörige. 2Sie werden nach Maßgabe des Landesrechts an Gebührenerlass und an den Mitteln zur Förderung Begabter beteiligt.

(2) Heimatlose Ausländer können Staatsprüfungen unter den gleichen Bedingungen ablegen wie deutsche Staatsangehörige.

(3) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen für heimatlose Ausländer wird nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes gewährleistet.