§ 12 HAuslG
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Bundesrecht
Kapitel III – Öffentliches Recht
§ 12 HAuslG – Aufenthaltsort/Freizügigkeit
1Heimatlose Ausländer sind in der Wahl ihres Aufenthaltsortes und in der Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebietes den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. 2Sie bedürfen keines Aufenthaltstitels. 3Ausländischen Familienangehörigen heimatloser Ausländer wird nach den für ausländische Familienangehörige Deutscher geltenden Vorschriften eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Zu § 12: Geändert durch G vom 9. 7. 1990 (BGBl I S. 1354) und 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950).