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§ 6 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 6 HASG – Berufsgesellschaften

(1) 1Berufsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, die eine nach diesem Gesetz geschützte Berufsbezeichnung in der Firma führen. 2Berufsgesellschaft kann jede für die Berufsausübung nach dem Recht der Europäischen Union in der Bundesrepublik zulässige Gesellschaftsform oder Partnerschaft sein. 3Die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 4 in einer in einem Handels- oder Partnerschaftsregister im Lande Hessen einzutragenden Firma oder in dem Namen oder in der Bezeichnung ist bei Berufsgesellschaften von einer Erklärung der Unbedenklichkeit abhängig. 4Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung

  1. 1.

    in einer Gemeinschaft oder Gesellschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch,

  2. 2.

    einer Partnerschaft oder Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 3 und 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes,

  3. 3.

    nach dem Recht eines anderen Bundeslandes,

  4. 4.

    nach dem Recht der Europäischen Union eines anderen Staates sowie die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern

bleibt unberührt.

(2) 1Die Unbedenklichkeit ist von der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen auf Antrag der Vorgesellschaft oder der Gesellschaft, auf Ersuchen des Registergerichts oder einer anderen für die Registerführung zuständigen Stelle zu erklären, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmt, dass

  1. 1.

    Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung von Berufsaufgaben ist, die der in der Firma genannten Berufsbezeichnung entsprechen,

  2. 2.

    eine zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigte Person zugleich als Gesellschafterin oder Gesellschafter Kapital und Stimme innehat und in der Gesellschaft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer beruflich verantwortlich tätig ist,

  3. 3.

    Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmen innehaben,

  4. 4.

    die Gesellschafts- oder Kapitalanteile und Stimmen nur von Personen gehalten werden, die dem Berufsbild freiberuflicher Tätigkeit entsprechen, insbesondere nicht von gewerblich tätigen Personen oder von Gesellschaften,

  5. 5.

    kenntlich wird, welchen Berufen alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter angehören,

  6. 6.

    bei Führung eines Zusatzes nach § 1 Abs. 2 die anderen freiberuflichen Gesellschafterinnen und Gesellschafter einen vergleichbaren Zusatz führen, soweit ein solcher bei diesen üblicherweise zu führen möglich ist,

  7. 7.

    die Gesellschafts- oder Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden können,

  8. 8.

    die Übertragung von Kapital- oder Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist,

  9. 9.

    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien alle Aktien auf den Namen freiberuflich tätiger natürlicher Personen lauten,

  10. 10.

    die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird, die dem Berufsbild freiberuflicher Tätigkeit entsprechen,

  11. 11.

    die nach diesem Gesetz für die in der Firma benannten Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden

und das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft nachgewiesen wird. 2Wird über die beantragte Erklärung der Unbedenklichkeit nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. 3Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) 1Bei Führung des Zusatzes "gewerblich" in der Firma gilt Abs. 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 3 und 4 entsprechend. 2Die Beteiligung und Stimme der Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 muss wesentlich sein. 3Eine kapitalmäßige Beteiligung zur Gesellschaftsfinanzierung ist zulässig, soweit kein Einfluss auf die Berufsausübung ausgeübt wird, der mit den Berufsaufgaben und Berufspflichten nicht vereinbar ist; einer entsprechenden Kennzeichnung der Beteiligung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bedarf es insoweit nicht. 4Eine Beteiligung baugewerblicher Personen und Unternehmen ist ausgeschlossen.

(4) 1Die Berufsgesellschaft hat nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer der Führung der Berufsbezeichnung aufrechtzuerhalten. 2Die Versicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall mindestens 1 500 000 Euro für Personen- und 500 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden zu betragen. 3Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der tätigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind, begrenzt werden. 4Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. 5Es ist eine Nachhaftung des Versicherers zu vereinbaren, die mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Löschung der Eintragung in dem Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen hinausreicht. 6Andere gesetzliche oder im Einzelfall vertragsbezogen vereinbarte Haftpflichtversicherungsbedingungen bleiben unberührt. 7Der von einem Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat ausgestellte Nachweis ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass die Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist.

(5) 1Mit dem Antrag oder Ersuchen auf Erklärung der Unbedenklichkeit sind eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und ein Nachweis über die Anmeldung zu dem Handelsregister vorzulegen. 2Eine unbeschränkte Auskunft über die Vorgesellschaft oder Gesellschaft aus dem Gewerbezentralregister sowie bei Gesellschafterinnen und Gesellschaftern aus dem Bundeszentralregister und bei Zweifeln an deren Zuverlässigkeit entsprechend § 5 Abs. 1 eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kann verlangt werden.

(6) 1Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung erlischt, wenn

  1. 1.

    die Berufsgesellschaft im Partnerschafts- oder Handelsregister gelöscht wurde,

  2. 2.

    die Berufsbezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird,

  3. 3.

    rechtskräftig auf Verlust der Berechtigung erkannt wurde,

  4. 4.

    die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung nicht mehr bestehen.

2In Fällen des Satz 1 Nr. 4 ist das Erlöschen bis zur Entscheidung über das Wiedervorliegen der Voraussetzungen zur rechtmäßigen Führung der Berufsbezeichnung gehemmt (vorläufige Weiterführung). 3Der Berufsgesellschaft kann eine Frist von höchstens einem Jahr gesetzt werden, innerhalb der die Voraussetzungen wieder erfüllt sein müssen. 4Im Falle des Todes der für die berechtigte Führung der Berufsbezeichnung maßgeblichen Person kann die Frist angemessen über ein Jahr hinaus verlängert werden. 5Die Weiterführung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und eines Zusatzes nach § 1 Abs. 2 kann in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 untersagt werden, wenn das aus Gründen, die in dem Verhalten oder Zustand der Berufsgesellschaft liegen, zum Schutz des Ansehens des Berufsstandes, der Auftraggeberschaft oder der Allgemeinheit erforderlich ist.

(7) 1Zuständig für die Erklärung der Unbedenklichkeit und Bestimmung der Frist, in der die gesetzlichen Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung wieder hergestellt sein müssen, ist die Architekten- und Stadtplanerkammer, soweit die Berufsgesellschaft Pflichtmitglied nach § 8 Abs. 1 ist oder sein wird. 2Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt. 3Die Architekten- und Stadtplanerkammer teilt dem zuständigen Handelsregister und Partnerschaftsregister jede Veränderung mit, die sich dort auf die Eintragung und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung auswirken kann.

(8) Die Partnerschaft kann ihre Haftpflicht gegenüber der Auftraggeberschaft für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und auf den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken, soweit eine Berufshaftpflichtversicherung nach Abs. 4 nachgewiesen wird.

(9) Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes muss eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach Abs. 4 nachweisen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)