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§ 4b HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 22.12.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 4b HASG – Vorwarnmechanismus

1Hat die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen davon Kenntnis erlangt, dass eine berufsangehörige Person die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt hat und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuches verwendet hat, so hat sie als zuständige Stelle alle übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren. 2Das Verfahren richtet sich nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. 3Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister wird ermächtigt, ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsakte durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Art. 56a der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des BinnenmarktInformationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. EU Nr. 354 S. 132, 2015 Nr. L 268 S. 35, 2016 Nr. L 95 S. 20) zu treffen. 4Die von der Warnung betroffenen Berufsangehörigen sind gleichzeitig mit der Warnung durch rechtsmittelfähigen Bescheid von der Entscheidung über die Warnung und den Inhalt der Warnung zu unterrichten. 5Werden die Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen unverzüglich nach Rechtskraft der Änderung der Gerichtsentscheidung zu löschen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)