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§ 2 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 2 HASG – Berufsaufgaben

(1) Wesentliche Berufsaufgaben sind im Fachgebiet der

  1. 1.

    Architektur die gestaltende, nachhaltige, technische und wirtschaftliche Planung von Gebäuden und anderen Bauwerken und deren Ausstattung,

  2. 2.

    Innenarchitektur die gestaltende, nachhaltige, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen, den damit verbundenen baulichen Änderungen an Gebäuden und der Ausstattung,

  3. 3.

    Landschaftsarchitektur die gestaltende, nachhaltige, technische und wirtschaftliche Planung von Freiflächen und Landschaften,

  4. 4.

    Stadtplanung die gestaltende, nachhaltige, technische und wirtschaftliche Orts-, Stadt- und Raumplanung mit Schwerpunkt in der städtebaulichen Planung und Bauleitplanung, das Stadtbauwesen sowie die Mitwirkung bei der Raumordnung.

(2) 1Zu den Berufsaufgaben aller Fachgebiete (Berufsgruppen) gehören auch die Beratung und Betreuung der Auftraggeberschaft und deren Vertretung in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen, die künstlerische Beratung sowie die Überwachung der Ausführung eines Vorhabens, die Generalplanung und die Erstattung von Fachgutachten. 2Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, -steuerung und -unterhaltung, Forschungs-, Lehr-, Entwicklungs- und Sachverständigentätigkeit.

(3) Das nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Recht, im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieses Gesetzes unbeschadet der Geltung sonstigen Rechts denselben Beruf wie den, für den die berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie eine inländische berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft auszuüben, bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)