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§ 18 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Berufsordnung

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 18 HASG – Berufsordnungsverfahren

(1) 1Die schuldhafte Verletzung der Berufspflichten wird in einem förmlichen Berufsordnungsverfahren (Ehrenverfahren) der Architekten- und Stadtplanerkammer geahndet. 2Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern und der Berufsgerichte bleibt unberührt.

(2) Ausgeschlossen sind Verfahren

  1. 1.

    wegen politischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder religiöser Ansichten und Handlungen;

  2. 2.

    gegen Personen in einem öffentlichen Dienst-, Anstellungs- oder Amtsverhältnis und Personen, die als Beliehene oder Verpflichtete öffentliche Aufgaben wahrnehmen, hinsichtlich ihrer hieraus sich ergebenden Tätigkeit;

  3. 3.

    gegen Berufsangehörige, die ausschließlich Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Hessen sind, und Berufsgesellschaften mit ausschließlich ihr als Pflichtmitglied angehörenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern.

(3) Einen Antrag auf Einleitung eines Berufsordnungsverfahrens kann stellen

  1. 1.

    die betroffene Person oder Berufsgesellschaft gegen sich selbst,

  2. 2.

    die Präsidentin oder der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) 1Ein eingeleitetes Berufsordnungsverfahren kann auch dann fortgeführt werden, wenn das Mitglied aus der Architekten- und Stadtplanerkammer ausgetreten ist und eine Berufspflichtverletzung vorliegt, bei der wesentlich mit einer Maßnahme nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bis 6 geahndet wird. 2Es ist bis zur Beendigung eines Strafverfahrens auszusetzen, wenn wegen desselben Sachverhaltes öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden ist. 3Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für ein Berufsordnungsverfahren bindend. 4Ist eine Person in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen desselben Sachverhalts, der Gegenstand der Entscheidung war, ein Berufsordnungsverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend, wenn ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhaltes eingeleitet wurde oder ein Straf-, Disziplinar-, Ehrenverfahren oder Berufsordnungsverfahren bei einer anderen berufsständischen Kammer eines Bundeslandes oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates anhängig ist oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.

(6) 1In einem Berufsordnungsverfahren kann erkannt werden auf

  1. 1.

    einen schriftlichen Verweis,

  2. 2.

    eine Geldauflage bis zu 25 000 Euro bei berufsangehörigen Personen und 50 000 Euro bei Berufsgesellschaften,

  3. 3.

    Verlust der Fähigkeit, Ämter in der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihren Einrichtungen und Ausschüssen zu bekleiden,

  4. 4.

    Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen, Einrichtungen und Ausschüssen der Architekten- und Stadtplanerkammer für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,

  5. 5.

    Löschung der Eintragung in dem Berufsverzeichnis,

  6. 6.

    Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung bei Berufsgesellschaften mit Ausnahme von Partnerschaften.

2In den Fällen des Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist ein Zeitraum von wenigstens einem und höchstens sieben Jahren zu bestimmen, innerhalb dessen die Folgen der Entscheidung fortbestehen. 3Bei einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 kann zugleich auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 erkannt werden. 4Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 schließt die Folge einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 ein.

(7) 1Sind seit der Verletzung der Berufspflicht mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind Maßnahmen nicht mehr zulässig. 2Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. 3Ist vor Ablauf der Frist ein Berufsordnungsverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. 4Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

(8) Geldauflagen fließen der Architekten- und Stadtplanerkammer zu.

(9) 1Die Präsidentin oder der Präsident kann bei einem minder schweren Verstoß gegen Berufspflichten eine schriftliche Rüge erteilen. 2Mit der Rüge sind weitere Berufsordnungsmaßnahmen wegen des der Rüge zugrunde gelegten Sachverhaltes ausgeschlossen.

(10) 1Alle personenbezogenen Daten zu einem Berufsordnungsverfahren und einer Rüge sind fünf Jahre nach Bestandskraft oder Einstellung oder darüber hinausgehend nach dem zeitlichen Ablauf der Vollstreckung oder der erkannten Maßnahme zu löschen. 2Das gilt auch bei Berufsgesellschaften.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)