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§ 15 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Architekten- und Stadtplanerkammer

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 15 HASG – Obliegenheiten

(1) 1Den Mitgliedern obliegt, der Architekten- und Stadtplanerkammer unverzüglich

  1. 1.

    Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie § 6 Abs. 2, 3 und 6 mitzuteilen,

  2. 2.

    Angaben im Zusammenhang mit der Pflichtteilnahme oder freiwilligen Teilnahme an einer satzungsgemäßen Versorgungseinrichtung und einer Befreiung davon zu machen,

  3. 3.

    Änderungen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung mitzuteilen,

  4. 4.

    Löschungen und Änderungen in einem Berufsverzeichnis oder Gesellschaftsregister in einem Bundesland, anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat mitzuteilen,

  5. 5.

    als Berufsgesellschaft Tatsachen, die zum Widerruf der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder zum Erlöschen einer nach diesem Gesetz gegebenen Berechtigung geeignet sind, mitzuteilen,

  6. 6.

    Auskunft zu geben über den Bestand, die Höhe und einen Ausschluss von Wagnissen der nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und über die Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen,

  7. 7.

    auf Anforderung die von der Architekten- und Stadtplanerkammer erhaltenen Urkunden und Nachweise über die Mitgliedschaft zurückzugeben.

2Den Mitgliedern obliegt weiterhin, den nach § 1 Abs. 3 eingetragenen Zusatz in der Berufsbezeichnung zu führen.

(2) 1Im Lande Hessen niedergelassene Berufsangehörige und Berufsgesellschaften haben sich bei der Architekten- und Stadtplanerkammer unverzüglich anzumelden. 2Das gilt nicht für Berufsangehörige, die bereits in ein von ihr geführtes Berufsverzeichnis eingetragen sind, und für Berufsgesellschaften, deren berufsangehörige Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausschließlich Pflichtmitglied der Ingenieurkammer des Landes Hessen sind. 3Berufsgesellschaften haben mit der Anmeldung eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschafts- oder Partnerschaftsvertrages und einen beglaubigten Auszug aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister beizubringen oder können auf solche bereits vorliegenden unveränderten Nachweise Bezug nehmen.

(3) 1Bei einer schweren oder wiederholten schuldhaften Verletzung einer Obliegenheit kann ein Zwangsgeld bei Berufsangehörigen bis zu 5 000 Euro und bei Berufsgesellschaften bis zu 10 000 Euro festgesetzt werden. 2Das gilt auch für die Anzeigepflicht auswärtiger Berufsangehöriger und Berufsgesellschaften nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4. 3Das Zwangsgeld fließt der Architekten- und Stadtplanerkammer zu.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)