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§ 13 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Architekten- und Stadtplanerkammer

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 22.12.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 13 HASG – Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) 1Die Architekten- und Stadtplanerkammer regelt ihre Angelegenheiten durch Satzungen. 2Die Belange der Mitglieder aller Berufsgruppen und Arten der Berufsausübung sind gleichberechtigt zu wahren.

(2) Durch Satzung sind zu regeln

  1. 1.

    ihre innere Verfassung und ihr Sitz sowie die Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben (Hauptsatzung),

  2. 3.

    das Beitragswesen (Beitragsordnung),

  3. 2.

    die Wahl zur Vertreterversammlung (Wahlordnung),

  4. 4.

    die Erhebung von Kosten (Kostenordnung),

  5. 5.

    die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern untereinander und Dritten (Schlichtungsordnung),

  6. 6.

    eine Fortbildungsordnung (§ 17 Abs. 3 Satz 2).

(3) 1Bei dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. 2Eine Vorschrift im Sinne von Satz 1 ist auf ihre Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958, anhand des Prüfrasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Anlage zu prüfen. 3Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 4Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 5Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren.

(4) 1Vor dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift im Sinne des Abs. 3 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Art. 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. 2Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 3Das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können.

(5) 1Beschlüsse über Satzungen, ihre Änderung und die Aufhebung sind mit der Satzung der Aufsichtsbehörde in einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten ausgefertigten Fassung mitzuteilen. 2Die Hauptsatzung und die Wahlordnung sowie deren Änderung oder Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Vorschriften nach Satz 2 sowie alle Vorschriften, einschließlich der Vorgenannten, die die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 erfüllen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 4Diese hat im Rahmen der Genehmigung von Vorschriften im Sinne des Abs. 3 Satz 1 auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 5Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach den Abs. 3 und 4 ergibt. 6Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift im Sinne des Abs. 3 Satz 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.

(6) 1Satzungen, ihre Änderung und die Aufhebung sind mit Ausfertigungsvermerk und soweit erforderlich mit dem Genehmigungsvermerk im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. 2Sie treten am ersten Tag des nach der Veröffentlichung folgenden dritten Monats in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. 3Die Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen kann in abgekürzter Form erfolgen, wenn die Bekanntmachung des vollständigen Textes mit Ausfertigungs- und Genehmigungsvermerk von der Architekten- und Stadtplanerkammer in elektronischer Form allgemein zugänglich gehalten oder eine Kopie auf Anforderung übersandt wird; in der abgekürzten Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. 4Für die Einsichtnahme auf der elektronischen Plattform und das Ausdrucken dürfen keine Kosten erhoben werden; bei Übersendung kann nur Ersatz der Portokosten verlangt werden.

(7) 1Die Kammer hat nach dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift nach Abs. 3 Satz 1 deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. 2Dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zur prüfen. 3Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig, die nach der Richtlinie (EU) 2018/958 geprüft wurden, und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, werden von der Aufsichtsbehörde in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen. 4Die Aufsichtsbehörde nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)