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§ 10 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Architekten- und Stadtplanerkammer

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 10 HASG – Versorgungswerk, Versorgungseinrichtungen

(1) 1Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehepartner oder rechtlich gleichgestellte Personen und deren Kinder ein Versorgungswerk errichten und andere Versorgungseinrichtungen schaffen, sich einer anderen berufsständischen Versorgungs- und Versicherungseinrichtung in der Europäischen Union anschließen, zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen und andere berufsständische Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen. 2Das gilt nicht für Berufsgesellschaften.

(2) 1 Die Mitglieder können durch Satzung zur Teilnahme an der von der Kammer bestimmten Versorgungseinrichtung verpflichtet werden (Pflichtteilnehmerinnen und Pflichtteilnehmer). 2Mitglieder,

  1. 1.

    deren Versorgung nach beamtenrechtlichen oder als Bedienstete einer internationalen oder supranationalen Einrichtung oder als Amtsträger nach vergleichbaren anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,

  2. 2.

    die trotz Pflichtteilnahme an der berufsständischen Versorgungseinrichtung keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat haben,

dürfen zur Teilnahme nicht verpflichtet werden. Im Fall einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gilt das nicht für Zusatzversorgungen, die bei Pflichtteilnahme zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine mindestens vergleichbare Versorgung gewähren. Der Versorgungseinrichtung können nach Maßgabe der Satzung Personen als Pflichtteilnehmer oder als freiwillige Teilnehmer angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis nach diesem Gesetz mit Ausnahme der hierzu erforderlichen Berufspraxis erfüllen.

(3) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    Teilnahmepflicht und freiwillige Mitgliedschaft,

  2. 2.

    Art und Höhe der Versorgungsleistungen,

  3. 3.

    Ermittlung und Höhe der Beiträge,

  4. 4.

    Beginn und Ende der Teilnahme,

  5. 5.

    Voraussetzungen einer Befreiung von der Pflichtteilnahme, insbesondere bei bestehender Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Rentenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat oder bei Teilnahme an einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Anwartschaften,

  6. 6.

    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe der Organe der Versorgungseinrichtung

und regeln, dass Vermögen und Verwaltung der Versorgungseinrichtung unabhängig und getrennt sind von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architekten- und Stadtplanerkammer oder einer anderen berufsständischen Einrichtung.

(4) Beim Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland kann die Satzung auf die für diese Versorgungseinrichtung geltenden Vorschriften verweisen.

(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(6) Personenbezogene Daten der betroffenen Personen dürfen zum Zwecke der Durchführung der Pflichtteilnahme und der freiwilligen Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung und der Befreiung von der Pflichtteilnahme verarbeitet und an andere berufsständische Versorgungseinrichtungen, öffentliche Versicherungsanstalten und Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat mitgeteilt und bei diesen erhoben werden.

(7) 1Rückständige Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung können nach Maßgabe dieses Gesetzes vollstreckt werden. 2Das gilt auch für Kosten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)