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§ 1 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 12.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 1 HASG – Berufsbezeichnungen

(1) 1Die Berufsbezeichnungen

  1. 1.

    "Architektin" oder "Architekt",

  2. 2.

    "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt",

  3. 3.

    "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt",

  4. 4.

    "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner"

darf führen, wer unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes eingetragen oder aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder als auswärtige berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft nach § 7 dazu berechtigt ist. 2 § 6 des Hessischen Ingenieurgesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477), bleibt unberührt.

(2) 1Einen Zusatz wie "frei" oder "freischaffend" zur Berufsbezeichnung nach Abs. 1 darf führen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. 2Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbstständig alleine oder in dieser Weise mit anderen freiberuflich Tätigen, mit angestellten Berufsangehörigen oder in einer Berufsgesellschaft ausübt. 3Unabhängig tätig ist, wer bei Ausführung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Die Berufsbezeichnung hat mit dem Zusatz "baugewerblich" oder "gewerblich" zu führen, wer mit dieser Tätigkeitsart in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 6 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Ingenieurgesetzes eingetragen ist.

(4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 oder davon abgeleitete Bezeichnungen (Wortbildungen) darf nur führen oder führen lassen, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.

(5) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates in einer dessen Amtssprache zu führen, bleiben unberührt.

(6) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann in begründeten Einzelfällen den Nachweis der rechtmäßigen Führung der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 bis 5 verlangen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)