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§ 8 HAltPflHG
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Ausbildung in der Altenpflegehilfe

Titel: Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAltPflHG
Gliederungs-Nr.: 353-56
gilt ab: 20.11.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2007 S. 381 vom 19.07.2007

§ 8 HAltPflHG – Ausbildungsvertrag

(1) 1Die Altenpflegehilfeschule schließt mit der Schülerin oder dem Schüler einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts. 2Sie darf den Ausbildungsvertrag nur abschließen, wenn die Schülerin oder der Schüler den Abschluss des Vertrages über die praktische Ausbildung nach § 12 Abs. 1 nachweist.

(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Angaben enthalten über

  1. 1.

    die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,

  2. 2.

    den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

  3. 3.

    die sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Ausbildung,

  4. 4.

    die für die Ausbildung geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,

  5. 5.

    die Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit,

  6. 6.

    die Dauer der Probezeit,

  7. 7.

    die Zahlung und Höhe einer Ausbildungsvergütung,

  8. 8.

    die Dauer des Urlaubs,

  9. 9.

    die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, und

  10. 10.

    einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

(3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(4) 1Der Ausbildungsvertrag ist von der Altenpflegehilfeschule und von der Schülerin oder dem Schüler und von ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen. 2Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung unverzüglich auszuhändigen.

(5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)