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§ 4 HAltPflHG
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Ausbildung in der Altenpflegehilfe

Titel: Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAltPflHG
Gliederungs-Nr.: 353-56
gilt ab: 04.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2007 S. 381 vom 19.07.2007

§ 4 HAltPflHG – Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte und diversitätssensible Pflege und Betreuung alter Menschen unter Anleitung und Verantwortung einer Fachkraft erforderlich sind.

(2) 1Die Ausbildung in Vollzeitform nach Abs. 1 dauert mindestens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. 2Die Ausbildung besteht aus 750 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie mindestens 950 Stunden praktischer Ausbildung.

(3) Die Ausbildung nach Abs. 1 kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern.

(4) 1Die Ausbildung nach Abs. 1 wird in Altenpflegehilfeschulen durchgeführt, die der staatlichen Anerkennung bedürfen. 2Als Ausbildungseinrichtungen eigener Art unterstehen die Altenpflegehilfeschulen nicht dem hessischen Schulrecht. 3Sie bilden auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen aus.

(5) 1Altenpflegehilfeschulen können staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  1. 1.

    die hauptberufliche Leitung der Altenpflegehilfeschule muss durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit

    1. a)

      einer

      1. aa)

        Berufserlaubnisurkunde, die auf der Grundlage des

        1. aaa)

          Krankenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),

        2. bbb)

          Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), oder des

        3. ccc)

          Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754),

        erteilt wurde und

      2. bb)

        mehrjähriger Berufserfahrung oder

    2. b)

      einem abgeschlossenen pflegepädagogischen Studium

    erfolgen,

  2. 2.

    eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht nachweisen,

  3. 3.

    die für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel vorhalten und

  4. 4.

    nachweisen, dass die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung in den in Abs. 7 genannten Einrichtungen auf Dauer in Anspruch genommen werden können.

2Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine von ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. 3Durch Rechtsverordnung kann Näheres zu den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 bestimmt werden.

(6) 1Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügt. 2Abweichend von Satz 1 kann auf Vorschlag der Schulleitung und mit Genehmigung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums auch ohne Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss eine Zulassung zur Ausbildung erfolgen. 3Den Antrag auf Erlaubnis nach § 2 können die nach Satz 2 zugelassenen Auszubildenden erst stellen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab Zulassung zur Ausbildung den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss erwerben; diesem Antrag ist ein Nachweis über den Erwerb eines solchen Abschlusses beizufügen.

(7) 1Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in

  1. 1.

    einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322), oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für ältere Menschen handelt, und

  2. 2.

    einer ambulanten Pflegeinrichtung

    1. a)
    2. b)

      mit der ein Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

    wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege älterer Menschen miteinschließt.

2Weitere Abschnitte der praktischen Ausbildung können darüber hinaus in Einrichtungen erbracht werden, in denen ältere Menschen betreut und gepflegt werden, insbesondere in psychiatrischen Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung, geriatrischen Rehabilitationskliniken, Einrichtungen der offenen Altenhilfe und in Allgemeinkrankenhäusern, vor allem in solchen mit geriatrischen Fachabteilungen oder geriatrischem Schwerpunkt. 3Jeder Praxiseinsatz in Einrichtungen nach Satz 1 und 2 soll eine Dauer von mindestens vier Wochen umfassen. 4Soweit nicht ausreichend Ausbildungsplätze in Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 zur Verfügung stehen, kann der Ausbildungsabschnitt nach Satz 1 Nr. 2 ganz oder teilweise in oder bei folgenden Einrichtungen oder Angeboten absolviert werden:

  1. 1.

    einer psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

  2. 2.

    einer geriatrischen Institutsambulanz nach § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

  3. 3.

    einem psychiatrischen häuslichen Krankenpflegedienst, mit dem ein Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches besteht,

  4. 4.

    einer gerontopsychiatrischen Fachabteilung der Psychiatrie oder einem Krankenhaus mit gerontopsychiatrischer Fachabteilung,

  5. 5.

    einer Tagespflegeeinrichtung nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren Schwerpunkt in der Betreuung von demenziell erkrankten Personen liegt,

  6. 6.

    einer selbstverwalteten ambulant betreuten oder durch einen Träger betriebenen Wohn- oder Hausgemeinschaft für demenziell erkrankte Personen,

  7. 7.

    einem Angebot nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das nach der Pflegeunterstützungsverordnung vom 25. April 2018 (GVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2022 (GVBl. S. 416), anerkannt ist und insbesondere der sozialen Betreuung demenziell erkrankter Personen dient,

  8. 8.

    einer Einrichtung oder Wohngruppe zur Versorgung und Betreuung von Personen mit seelischen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,

  9. 9.

    einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(8) 1Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegehilfeschule. 2Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind in einem Ausbildungsplan inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. 3Die Altenpflegehilfeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch begleitenden Unterricht, der insbesondere auch der Aufarbeitung der Erfahrungen aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient. 4Die Praxisbegleitung durch die Altenpflegehilfeschule sowie die Praxisanleitung in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe sind durch pädagogisch geeignete Fachkräfte sicherzustellen. 5Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an ihre späteren beruflichen Aufgaben heranzuführen.

(9) Zur befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die für die

  1. 1.

    Weiterentwicklung der Pflegeberufe,

  2. 2.

    Erprobung neuer modularisierter Ausbildungsformen und Konzepte der Nachqualifizierung,

  3. 3.

    Erschließung neuer Zielgruppen für die Ausbildung in den Altenpflegeberufen

geeignet sind, kann mit Zustimmung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums von den Abs. 2 bis 6, § 5 sowie der Altenpflegeverordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.

(10) Nach erfolgreichem Abschluss der Erprobung eines Ausbildungsangebotes nach Abs. 9 Nr. 3 kann zur Schaffung eines solchen dauerhaften Ausbildungsangebotes mit Zustimmung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums von den Abs. 2 bis 6, § 5 sowie der Altenpflegeverordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)