§ 23 HAltPflHG
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Anwendungsvorschriften
§ 23 HAltPflHG – Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennung als staatlich anerkannte "Altenpflegehelferin" oder als staatlich anerkannter "Altenpflegehelfer" gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) 1Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur "Altenpflegehelferin" oder zum "Altenpflegehelfer" wird nach den bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften abgeschlossen. 2Die nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)