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§ 23 HAltPflHG
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Anwendungsvorschriften

Titel: Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAltPflHG
Gliederungs-Nr.: 353-56
gilt ab: 20.11.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2007 S. 381 vom 19.07.2007

§ 23 HAltPflHG – Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennung als staatlich anerkannte "Altenpflegehelferin" oder als staatlich anerkannter "Altenpflegehelfer" gilt als Erlaubnis nach § 1.

(2) 1Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur "Altenpflegehelferin" oder zum "Altenpflegehelfer" wird nach den bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften abgeschlossen. 2Die nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)