§ 21 HAltPflHG
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
§ 21 HAltPflHG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Altenpflegehelferin" oder "staatlich anerkannter Altenpflegehelfer" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)