§ 17 HAltPflHG
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Ausbildung in der Altenpflegehilfe
§ 17 HAltPflHG – Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften können für Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder einer von diesen Kirchen oder sonstigen Religionsgemeinschaften anerkannten geistlichen Gemeinschaft oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind, von den §§ 7 bis 15 abweichende Regelungen treffen, wenn der Träger der Altenpflegehilfeschule derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)