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§ 11 HAltPflHG
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Ausbildung in der Altenpflegehilfe

Titel: Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAltPflHG
Gliederungs-Nr.: 353-56
gilt ab: 01.10.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2007 S. 381 vom 19.07.2007

§ 11 HAltPflHG – Pflichten der Schülerinnen und Schüler

1Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,

  2. 2.

    die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Tätigkeiten sorgfältig auszuführen und

  3. 3.

    die für die Beschäftigten in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht sowie den Daten- und Persönlichkeitsschutz einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)