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Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAltPflHG
Gliederungs-Nr.: 353-56
gilt ab: 01.10.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2007 S. 381 vom 19.07.2007

Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe
(Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)

GVBl. II 353-56

Vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 160)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Ausbildung in der Altenpflegehilfe 
  
Berufsbezeichnung1
Erlaubnis2
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit3
Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung4
Urlaub und Fehlzeiten5
Verkürzung der Ausbildungsdauer6
Ausbildungs- und Prüfungsordnung7
Ausbildungsvertrag8
Nichtigkeit von Vereinbarungen9
Pflichten der Altenpflegehilfeschule10
Pflichten der Schülerinnen und Schüler11
Praktische Ausbildung12
Ausbildungsverhältnis und Probezeit13
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses14
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis15
Vereinbarungen zuungunsten der Auszubildenden16
Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern17
  
Zweiter Abschnitt 
Kosten 
  
Ausbildungsgebühren18
Kostenerstattung19
  
Dritter Abschnitt 
Zuständigkeiten 
  
Zuständige Behörde20
  
Vierter Abschnitt 
Bußgeldvorschriften 
  
Ordnungswidrigkeiten21
  
Fünfter Abschnitt 
Anwendungsvorschriften 
  
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes22
Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung23
Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten25
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Altenpflegerechts und anderer Vorschriften vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381)

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)