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§ 4 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKrWG
Gliederungs-Nr.: 89-37
gilt ab: 12.03.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 80 vom 11.03.2013

§ 4 HAKrWG – Kommunale Zusammenarbeit

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), auch dann bedienen, wenn nach § 1 Abs. 2 bis 5 die Zuständigkeit nicht aller Beteiligten gegeben ist.