Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)
DRITTER TEIL – Zuständigkeiten
§ 19 HAKrWG – Sachliche Zuständigkeit
(1) 1Zuständige Behörde zur Ausführung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union, der Bundesgesetze im Bereich der Abfallwirtschaft einschließlich der Anerkennungen nach § 56 Abs. 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Bei der Durchführung von Planfeststellungsverfahren ist es Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. 3Sollen Abfälle unter Tage oder in Verbindung mit einem der Bergaufsicht unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entsorgt werden, entscheidet das Regierungspräsidium als Bergbehörde.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig für die
- 1.
Anerkennung der Lehrgänge nach
- a)
§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043),
- b)
- 2.
Anzeigen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und Erlaubnisse nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wenn die Sammlerin, der Sammler, die Beförderin, der Beförderer, die Händlerin, der Händler, die Maklerin oder der Makler keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in der Bundesrepublik hat,
- 3.
Entscheidungen nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 sowie die Maßnahmen aufgrund der nach § 57 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.