Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Zuständigkeiten

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKrWG
Gliederungs-Nr.: 89-37
gilt ab: 30.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 80 vom 11.03.2013

§ 19 HAKrWG – Sachliche Zuständigkeit

(1) 1Zuständige Behörde zur Ausführung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union, der Bundesgesetze im Bereich der Abfallwirtschaft einschließlich der Anerkennungen nach § 56 Abs. 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Bei der Durchführung von Planfeststellungsverfahren ist es Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. 3Sollen Abfälle unter Tage oder in Verbindung mit einem der Bergaufsicht unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entsorgt werden, entscheidet das Regierungspräsidium als Bergbehörde.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig für die

  1. 1.
  2. 2.

    Anzeigen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und Erlaubnisse nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wenn die Sammlerin, der Sammler, die Beförderin, der Beförderer, die Händlerin, der Händler, die Maklerin oder der Makler keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in der Bundesrepublik hat,

  3. 3.

    Entscheidungen nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 sowie die Maßnahmen aufgrund der nach § 57 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.