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§ 16 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Durchführung der Abfallentsorgung

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKrWG
Gliederungs-Nr.: 89-37
gilt ab: 12.03.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 80 vom 11.03.2013

§ 16 HAKrWG – Sachverständige

(1) 1Die Abfallbehörden können im Rahmen von abfallrechtlichen Zulassungsverfahren, von Überwachungen nach § 15 Abs. 1 und 2 und von Abnahmen nach § 13 Abs. 2 Sachverständige hinzuziehen. 2Diese gelten als Beauftragte der zuständigen Behörde im Sinne des § 47 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(2) Wer eine Zulassung beantragt oder die Kosten für Überwachungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 1 und 2 zu tragen hat, hat die Vergütung für Sachverständige als Auslagen zu erstatten, soweit deren Beauftragung unter Berücksichtigung der fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist.

(3) Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung und auf Kosten desjenigen, der ein Zulassungsverfahren beantragt, herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Zulassungsverfahren beschleunigt wird.