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§ 1 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKrWG
Gliederungs-Nr.: 89-37
gilt ab: 12.03.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 80 vom 11.03.2013

§ 1 HAKrWG – Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sind die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise.

(2) 1Die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle einzusammeln. 2Innerhalb ihres Gebietes obliegt die erforderliche Beförderung dieser Abfälle den kreisangehörigen Gemeinden. 3Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Die kreisfreien Städte und Landkreise (Entsorgungspflichtige) haben die in ihrem Gebiet nach Abs. 2 eingesammelten oder die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen angelieferten Abfälle nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.

(4) 1Die Entsorgungspflichtigen haben ferner Kleinmengen gefährlicher Abfälle getrennt einzusammeln, zu befördern und zu entsorgen. 2Je Sammlung oder Sammeltag darf ein Abfallbesitzer höchstens 100 Kilogramm anliefern. 3Bei Kleinmengen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können die Entsorgungspflichtigen die angelieferte Menge auf 500 Kilogramm je Abfallerzeuger und Jahr begrenzen; von diesen Abfallerzeugern können Gebühren erhoben werden.

(5) 1Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die notwendigen Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zu schaffen oder bereitzuhalten. 2Die Sammlung von Kleinmengen nach Abs. 4 ist durch ein angemessenes Netz von ortsfesten oder mobilen Sammelstellen sicherzustellen, das jedem Abfallbesitzer die Abgabe der Kleinmengen mindestens zweimal im Jahr ermöglicht. 3Für die Errichtung und den Betrieb von Sammelstellen nach Satz 2 gelten die Anforderungen der nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), aufgestellten Technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle" (GMBl. 2012 S. 102).

(6) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung

  1. 1.

    den Anschluss der Grundstücke an die Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung und deren Benutzung und

  2. 2.

    unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind.

2Dabei kann ein Mindestbehältervolumen oder eine Mindestanzahl von Einsammlungen festgelegt werden.