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§ 25a HAKA
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Zuständigkeiten

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKA
Gliederungs-Nr.: 89-22
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 11.03.2013
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 252 vom 28.07.2004

§ 25a HAKA – Abfallrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden (1)

(1) In Gemeinden ist der Gemeindevorstand, in Städten ist der Magistrat für die abfallrechtliche Überwachung von Abfällen außerhalb von Deponien sowie außerhalb von sonstigen zulassungs- oder genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständig, soweit die Abfälle ausschließlich gelagert oder abgelagert werden. Ausgenommen von Satz 1 sind die Aufgaben nach den §§ 42 bis 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz; diese obliegen den Regierungspräsidien.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist der Gemeindevorstand oder der Magistrat zugleich Widerspruchsbehörde.

(3) Das Regierungspräsidium ist an Stelle des Gemeindevorstandes oder des Magistrats für die in Abs. 1 Satz 1 genannte Aufgabe zuständig, wenn eine Gemeinde oder eine kreisfreie Stadt eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Lagerung oder Ablagerung selbst verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Lagerung oder Ablagerung von einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit verursacht wurde, an der die Gemeinde oder die kreisfreie Stadt mehrheitlich beteiligt ist.

(4) Die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 werden den Gemeinden und den kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Weisungen kann das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium im Rahmen der Fachaufsicht erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

(5) Verwaltungskosten, Geldbußen und Zwangsgelder, die durch Bescheid des Gemeindevorstandes oder des Magistrats im Falle der Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 und § 29 Abs. 3 Satz 2 festgesetzt worden sind, fließen der jeweiligen Gemeinde zu. Satz 1 gilt auch für erhobene Verwarnungsgelder.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).